Rentenversicherungspflicht hannover

Das Bundessozialgericht hat durch Urteil vom 24.11.2005 - Az.: B 12 RA 1/04R - entschieden, dass Geschäftsführer, die auch Gesellschafter sind, ggf. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen. Das Bundessozialgericht kommt in dem Urteil zu der Bewertung, dass diese Geschäftsführer selbstständig tätig sind und zwar nur mit einem Auftraggeber, der entsprechenden GmbH. Wie andere "Scheinselbständige" müssen auch diese Geschäftsführer mit einer Beitragnacherhebung für die vergangenen Jahre rechnen.

Ein Problem, welches bisher weder in der juristischen, noch in der wirtschaftsorientierten Diskussion, thematisiert wird, ist die Frage, ob in Fällen dieser Art, ggf. ein strafrechtlich relevanter hinreichender Tatverdacht bezüglich eines Vergehens nach § 266a StGB - Vorenthaltung und Veruntreuen von Arbeitsentgelt - vorliegen kann. In § 266a StGB heisst es:

Wer als Arbeitnehmer der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung dieser Tatbestände ist seit Verkündung des Urteils des Bundessozialgerichtes eine nicht zu unterschätzende Gefahr.

Selbstverständlich berät Sie Herr Dr. Hüttl als Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht kompetent und zielgerichtet in Fällen dieser Art.


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